Aufgaben und Ziele des SEB

Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken (SchulG RLP §37 (1)).

Auf der Ebene der Schulgemeinschaft werden diese Rechte und Pflichten durch den Schulelternbeirat wahrgenommen.

Die Grundlage für die Arbeit des Schulelternbeirats ist im SchulG RLP § 40 festgelegt und regelt im Einzelnen:

Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten.

Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.

Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.

Informationspflicht der Schule

Die Schulleitung ist verpflichtet, den SEB über alle Angelegenheiten zu informieren, die für das Schulleben bedeutsam sind.

Die Formen der Mitwirkung sind:

Anhörung

(Stellungnahme des SEB)

Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei:

  1. Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,
  2. der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,
  3. Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
  4. der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften),
  5. Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
  6. Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,
  7. der Festlegung der beweglichen Ferientage.

Benehmen

(Austausch von Argumenten; Entscheidung durch die Schulleitung)

Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen

  1. die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung
  2. die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
  3. die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
  4. die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
  5. die Organisation von Unterricht und außrunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,
  6. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
  7. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen,
  8. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen,
  9. die Aufstellung der Hausordnung.

Einvernehmen

(die Zustimmung des SEB ist erforderlich; gemeinsame Entscheidung von SEB und Schulleitung)

Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:

  1. Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
  2. Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots
  3. Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
  4. Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
  5. Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
  6. Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
  7. Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern,
  8. grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.

Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.